§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Name des Vereins lautet: „Galloway-Züchter Interessengemeinschaft Nord e.V. (GIN)“. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
- Der Begriff Galloway steht in dieser Satzung für alle hornlosen Robustrinder-Rassen, deren Ursprung und Rassebezeichnung auf die gleichnamige Region in Schottland zurückzuführen ist.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
- Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Gallowayzucht und -haltung. Darüber hinaus trägt er durch vielseitige Tätigkeiten zur allgemeinen Förderung der Landschaftspflege und rassegerechten Tierzucht, insbesondere der artgerechten Robustrinderhaltung bei.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Vereinsmittel dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Aufgaben der GIN im einzelnen sind:
- Durch Zusammenfassung der Gallowayzüchter und durch eine einheitliche Vertretung ihrer Interessen der deutschen Gallowayzucht den ihr zukommenden Einfluss überall da zu sichern, wo dies notwendig erscheint.
- Der Verein sollte eine Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Galloway-Züchter e.V. (BDG), im Bundesverband Deutscher Fleischrinderzüchter e.V. (BDF), in der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter (ADR) sowie in den regionalen Fleischrinderzuchtverbänden seines Aktionsgebietes anstreben, soweit es seinen Zwecken dienlich ist.
- Die Förderung einer guten Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Behörden der Tierzucht, der ökologischen Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Beratung, auch über den Kreis der Mitglieder hinaus, über Zucht und naturgemäße und gesunde Aufzucht und Haltung der Galloways durch Vorträge und Publikationen.
- Förderung des Zucht- und Nutzviehabsatzes.
- Mithilfe bei der Bekämpfung von Rinderkrankheiten und -seuchen.
- Alle genannten Aufgaben sind, ungeachtet des Kreises der Mitglieder, zum Besten aller Mitglieder sowie der Gallowayzucht durchzuführen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern – Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Gallowayzüchter oder -halter ist oder werden will und sich verpflichtet,
1.1 die Gemeinschaft unter allen Gallowayzüchtern und -haltern zu pflegen und zu fördern,
1.2 die Satzung des Vereins einzuhalten und alle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen,
1.3 die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, sowie die sonstigen mit der Mitgliedschaft verknüpften Bedingungen zu erfüllen. - fördernden Mitgliedern – Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich verpflichtet oder geeignet erscheint, die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu fördern.
- Ehrenmitgliedern – Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Gallowayzucht verdient gemacht haben. Die Entscheidung über eine Ehrenmitgliedschaft trägt die Mitgliederversammlung, die Verleihung erfolgt durch den Vorstand.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet dann auf der nächste Vorstandssitzung über diesen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Eingangs der Mitteilung über die Aufnahme beim Betroffenen.
- Die Mitgliedschaft kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht erfüllt werden. Im Falle der Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod des Mitglieds
- schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende unter Berücksichtigung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist an den Vorstand.
- Ausschluss des Mitgliedes bei Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, bei arglistiger Täuschung gegenüber dem Verein oder bei züchterischen Angelegenheiten sowie bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Nennung der Gründe schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein oder an dessen Vermögen. Das ausscheidende Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages für das Jahr, in das der Zeitpunkt des Ausscheidens fällt, verpflichtet und muss auch den bis dahin fälligen anderen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen.
§ 6 Beiträge und Mittel
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Abstimmung festgelegt.
- Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt. Bleibt die Mahnung fruchtlos, kann der Ausschluss des Mitglieds erfolgen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung als Züchtertreffen – Mitgliederversammlungen werden auf gemeinsamen, schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein und durch Aussprachen, Vorträge und Vorführungen folgenden Zwecken dienen:
- Der Pflege geselligen Beisammenseins und guter Kameradschaft.
- Der Beratung und dem Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Gallowayzucht.
- Der Beratung und Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die der Vorstand als über seine Aufgaben, Befugnisse, Rechte und Pflichten hinausgehend betrachtet.
- Der Bekanntmachung von Veröffentlichungen und Erlassen der zuständigen Behörden sowie von Nachrichten, Empfehlungen und Rundschreiben der Organisationen und Vereine, denen die GIN nahe steht.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung – Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Hauptversammlung alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung hierzu hat vom Vorsitzenden mindestens 30 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie dient unter anderem grundsätzlich der folgenden Aufgaben:
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes.
- Entlastung von Vorstand und Ausschüssen.
- Wahlen zu Vorstand, Ausschüssen und Kassenprüfern.
- Beratung, Festlegung und Genehmigung von Haushaltsplan und Beiträgen.
- Festlegung der Richtlinien für die Vereinstätigkeit.
- Abstimmung über Anträge, die das Vereinsgeschehen betreffen.
- Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schrift- und Pressewart.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorsitzende und der Kassenwart werden in ungeraden Jahren, der stv. Vorsitzende und der Schrift- und Pressewart in geraden Jahren gewählt.
- Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort in der darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds zu erfolgen.
- Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB, und zwar jeder für sich allein.
- Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach jeweils nummerierten Belegen laufend in einem Kassenbuch zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. EDV-Buchhaltung in steuerrechtlich anerkannter Form ist zulässig. Zahlungen sind vom Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder durch Abzeichnen der Belege angewiesen sind. Zahlungen an den Verein nimmt der Kassenwart gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Die Kasse ist zum Jahresschluss abzuschließen und dem Vorstand zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Kassenwart hat den auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu jeder Zeit Einblick in die Kasse und die Buchführung, sowie Zugang zu Belegen und Unterlagen zu Prüfungszwecken zu gewähren. Die Kasse sollte mindestens acht Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft sein.
- Dem Schriftwart obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen erforderlichen Schriftstücke. Er fertigt Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an, welche den wesentlichen Inhalt der Versammlungen, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie aller Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Die Protokolle werden auf der nächsten Versammlung verlesen und von einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Sie sind aktenmäßig aufzubewahren.
- Die Vorstandsmitglieder üben die ihnen anvertrauten Ämter und damit übernommenen Pflichten ehrenamtlich aus. Barauslagen sind ihnen zu erstatten.
§ 8 Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Organe des Vereins (§ 7) wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.
- Die Beschlussfähigkeit jeder ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der Organe des Vereins ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
- Alle maßgeblichen Beschlüsse, Wahlen und Ersatzwahlen werden auf dem Wege der Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, sofern für Sonderfälle (Satzungsänderungen, Auflösung) die Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Für die Durchführung von Wahlen sind entsprechende Wahlleiter und Stimmenzähler in offener Abstimmung von den Mitgliedern zu bestimmen.
- Falls eine andere als die übliche Art der Abstimmung durch Handerheben gewünscht wird, so ist dies vor der Abstimmung anzumelden.
§ 9 Vermögen und Haftung
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus etwaigen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle oder Schäden.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
- Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es der Einberufung einer Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der spezifizierte Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfähigkeit in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist der Stiftung „Naturschutz Schleswig-Holstein“ – Stiftung des öffentlichen Rechts – zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für den Einsatz von Galloways auf Naturschutzflächen zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14. April 1994 in Kiel errichtet. Änderungen wurden am 18. Februar 1995, am 31. März 2001, am 6. April 2003, am 03. April 2011 und am 20. März 2022 beschlossen. Die Wirksamkeit beginnt jeweils mit der Eintragung im Vereinsregister.